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Aufenhalt Ausweis B

 


 

 

 

 

 

Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

Die Aufenthaltsbewilligung für Angehörige aus den EG-/EFTA-Mitgliedstaaten (EG-/EFTA-Angehörige) hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, wenn sie im Besitz eines mindestens zwölfmonatigen oder unbefristeten Arbeitsvertrages sind. Sofern die für die Übergangsfrist festgelegten Bedingungen (Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, Inländervorrang und Höchstzahlen) eingehalten werden, besteht ein Bewilligungsanspruch.

Die Aufenthaltsbewilligung wird ohne weitere Umstände um fünf Jahre verlängert, wenn der Ausländer die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei der ersten Verlängerung kann sie aber auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die betreffende Person seit über zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist.

 

Ausstellen von Aufenthaltsbewilligungen

Die Aufenthaltsbewilligungen werden in der Regel von den kantonalen Ausländerbehörden ausgestellt; einzelne Kantone haben aber auch andere Behörden als zuständig erklärt. (z.B. einzelne städtische Ausländerbehörden oder Arbeitsmarktbehörden, Art 15 Abs. 2 ANAG) Bei der Regelung des Aufenhaltes sind die Ausländerbehörden nicht an den zivil- oder steuerrechtlichen Wohnsitz der Ausländerin oder des Ausländers gebunden.