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Familiennachzug

 


Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedsstaaten über den freien Per­sonenverkehr (Freizügigkeitsabkommen) sieht vor, dass ein EU-Bürger, der in der Schweiz das Aufenthaltsrecht erworben hat seine Familienmitglieder nachziehen lassen kann. Ein EU-Angehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung EG oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG (Arbeitnehmer, selbständig Erwerbstätiger, nicht Erwerbstätiger, Rentner, Dienstleistungserbringer) kann unabhängig von der Nationalität begleitet werden von:

  • seinem Ehegatten und seinen Nachkommen (oder denjenigen des Ehegatten), die jünger sind als 21 Jahre oder denen Unterhalt gewährt wird;
  • seinen Eltern oder den Eltern des Ehegatten, denen Unterhalt gewährt wird.


Bei Schülern und Studenten ist der Familiennachzug auf den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder begrenzt.