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Grenzgänger mit Wochenaufenthalt

 


1. Allgemeines zu Wochenaufenthalter

Nach dem Per­sonenfreizügigkeitsabkommen mit der EU bzw. EFTA verlangt die darin geregelte Grenzgängerbewilligung EU nicht die tägliche Rückkehr an den Wohnort, sondern erfordert lediglich eine wöchentliche Heimkehr. Dadurch melden sich in der Schweiz vermehrt Wochenaufenthalter aus dem Ausland an. Steuerlich sind für diese Per­sonen – unabhängig von der Art bzw. Voraussetzung der Bewilligung – weiterhin die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.

2. Ansässigkeit

    1. Primär wird bei einem verheirateten Wochenaufenthalters mit Grenzgängerbewilligung und einem nach wie vor in Deutschland verbleibenden Partner davon ausgegangen, daß der Wohnsitz im Ursprungsland beibehalten wird. Bei alleinstehenden Wochenaufenthaltern indes kann die Bestimmung des Lebensmittelpunktes schwierig werden. Hier ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Diese Einzelfallprüfung ist wichtig für die Bestimmung der beschränkten bzw. unbeschränkten Steuerpflicht im jeweiligen Staat.
    2. Hier sollte ggf. der Rat eines sachkundigen Steuerberaters in Anspruch genommen werden, da sich je nach Gestaltung des Sachverhaltes eine Besteuerung in Deutschland oder aber komplett in der Schweiz ergeben kann. Siehe auch Punkt 2.4.9. „60 Tage Regelung“

3. Bejahung der Grenzgängereigenschaft gemäß DBA

Behält der Wochenaufenthalter seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland, stellt sich die Frage, ob er trotz Wochenaufenthalt in der Schweiz als Grenzgänger im Sinne des DBA zu qualifizieren ist. Trifft dies zu, kommt die entsprechende DBA-rechtliche Regelung zur Anwendung. Die Bestimmungen in den einzelnen Abkommen mit den EU-Mitgliedstaaten sind unterschiedlich (vgl. StB 105 Nr. 3).