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Kindergeld

 


 

Da der Grenzgänger in der Schweiz berufstätig ist, besteht Anspruch auf Kinderzulage in der Schweiz. Deshalb ist der Grenzgänger verpflichtet, die Arbeitsaufnahme in der Schweiz der deutschen Kindergeldkasse mitzuteilen.

 

Das Kindergeld ist in Deutschland z.Zt. höher als in der Schweiz. Deshalb kann der Grenzgänger einen Antrag auf Auszahlung des vollen Kindergeldes bei der Kindergeldkasse in Deutschland stellen, wenn der Ehepartner in Deutschland eine pflichtversicherte Beschäftigung ausübt. Sollte dies nicht der Fall sein, erhält der Grenzgänger Kinderzulage aus der Schweiz, und die Differenz zum deutschen Kindergeld aus Deutschland.

Ist jemand alleinstehend und alleinerziehend oder arbeiten beide Ehepartner in der Schweiz, wird nur das Schweizer Kindergeld ausbezahlt. Ein Ausgleich von Deutschland findet nicht statt.

Für jedes Kind stellt der Grenzgänger einen Antrag auf Kindergeldzulage mit Wohnsitzbescheinigung der in Deutschland lebenden Kinder mit dem Formular „Anmeldung zum Bezug von Kinderzulagen“ beim Arbeitgeber. Die Auszahlung erfolgt in der Schweiz durch den Arbeitgeber. Der Anspruch beginnt mit dem Tag des Lohnanspruches, am 1. Tag des Monats, in welchem das Kind geboren wird und endet mit dem Erreichen der Altersgrenze, Abschluss der Ausbildung oder Tod des Kindes.

Seit dem Jahr 2012 ist das Einkommen des Kindes kein Faktor mehr im Bezug auf den Erhalt des Kindergeldes. Theoretisch kann Ihr Kind ein unbeschränkt hohes Einkommen haben, und der Kindergeld Bezug bleibt für dieses Kind erhalten.

Allerdings gibt es seit 2012 eine Einschränkung in folgender Form. Es wird zwischen Erst- und Zweitausbildung unterschieden. Wenn sich Ihr Kind in Erstausbildung befindet, gibt es keinerlei Einschränkungen. Befindet sich Ihr Kind allerdings in Zweitausbildung, was zum Beispiel ein Studium nach einer bestandenen Lehre ist, darf Ihr Kind keiner schädlichen Erwebstätigkeit nachgehen.

Eine schädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn das Kind im Wochenschnitt mehr als 20 Stunden berufstätig ist. Ist dies der Fall verlieren Sie völlig unabhängig vom Einkommendes Kindes den Anspruch auf Kindergeld. Arbeitet Ihr Kind nur 19 Wochenstunden,  haben Sie vollen Anspruch auf Kindergeld.

Ein Ausbildungsdienstverhältnis ist allerdings unschädlich.

 

Weitere Informationen zum Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen


* REGIERUNGonline, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung