Grenzgänger Informations GmbH - Ihre Spezialisten zum Arbeiten in der Schweiz
Grenzgänger Ausweis G

 


 

 

 

 

 

Grenzgänger sind Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.

Grenzgängern aus den EG-/EFTA-Mitgliedstaaten
wird innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz die berufliche und geographische Mobilität gewährt. Hält sich der Ausländer an die während der Übergangsfrist geltenden Bedingungen, hat er einen Anspruch auf die Erteilung dieser Bewilligung. Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA ist fünf Jahre gültig, sofern ein Arbeitsvertrag vorliegt, der unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist. Wurde der Arbeitsvertrag für eine Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr abgeschlossen, richtet sich die Gültigkeitsdauer der Grenzgängerbewilligung nach derjenigen des Arbeitsvertrags. Die Bewilligung selbst wird durch den Arbeitgeber bei der kantonalen Fremdenpolizei/Ausländerbehörde beantragt.

Die Kantone können Bewilligungen für Grenzgänger davon abhängig machen, daß der Betrieb einen angemessenen Anteil einheimischer Arbeitnehmer beschäftigt. Bei Mitarbeitern, für welche eine Grenzgänger- oder Aufenthaltsbewilligung beantragt werden muß, erhält der Arbeitsvertrag folgenden Zusatz "Besondere Vereinbarungen: Die Einstellung erfolgt unter dem Vorbehalt der Erteilung der Arbeitsbewilligung durch die zuständigen Behörden."

Dem Antrag auf Bewilligung muß die Wohnsitzbescheinigung zusammen mit einem Paßfoto beigefügt werden. Die Bearbeitung des Antrages beträgt in der Regel zwei bis drei Wochen. Die erstmalige Bewilligung wird für 5 Jahre erteilt. Es besteht räumliche und berufliche Mobilität ohne behördliche Genehmigung innerhalb der Schweiz. Das bedeutet, der Grenzgänger kann in verschiedenen Kantonen zu verschiedenen Zeiten eingesetzt werden.

Hat der Grenzgänger seit fünf Jahren ununterbrochen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so darf die Verlängerung der Bewilligung nur verweigert werden, wenn schwere Störungen des schweizerischen Arbeitsmarktes dies erfordern.

Eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb der Grenzzone kann der Einsatzkanton in der Schweiz erlauben, wenn der Grenzgänger in einem Betrieb in der Grenzzone fest angestellt ist. Ab dem 01.06.2007 entfallen die Grenzzonen.