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Familiennachzug

 



Nachzug der Familienmitglieder des Aufenthalters in die Schweiz

 

 

„Nachziehen können Ehegatten, Kinder oder Enkel, die unter 21 Jahre alt sind oder, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, Eltern, Großeltern und ältere Kinder. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Familienmitglieder EG/EFTA-Staatsangehörige oder Drittstaatsangehörige sind.“
 

 

 

 

 

 

 

Für die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige benötigt man folgende Unterlagen:

  • ausgefülltes Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige („Familiennachzug EG/EFTA (A2)“)
  • Original Erbschein oder Familienbüchlein
  • Geburtsschein(e) der Kinder
  • Kopie des gültigen Reisepasses oder der gültigen Identitätskarte + 2 Passfotos
  • Kopie des Mietvertrages
  • Anstellungsbestätigung des Arbeitgebers (des Gesuchstellers)
  • Sind die Kinder über 21 Jahre alt, ist eine Bestätigung der zuständigen Behörde des bisherigen Wohnsitzes zu erbringen, dass der Gesuchsteller bisher für deren Unterhalt aufgekommen ist