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Steuer

 


Quellensteuer in der Schweiz

Der Quellensteuer unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmer, welche nicht die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Es sind dies vor allem Jahresaufenthalter mit Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Die Quellensteuer wird von dem Bruttoeinkommen berechnet.

Die Höhe des Steuerbetrages ergibt sich aus den von der kantonalen Steuerverwaltung, Abteilung Quellensteuer, herausgegebenen Tarifen. (Organisationsuebersicht Quellensteuer)

Mit der Quellensteuer sind die Steuern von Bund, Kanton und Gemeinde (inkl. Fürsorge- und Kirchensteuer) abgegolten, soweit sie für das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geschuldet sind.

Für Quellensteuerpflichtige die keiner Landeskirche (dies sind: Römisch-katholische, Evangelischreformierte und Christkatholische) angehören, ist der Tarif „ohne Kirchensteuer“ anzuwenden.

 

Die Quellensteuer wird direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an die zuständige Steuerbehörde abgeführt. 

Quellensteuereinstufung ab 01.01.2021

Ab dem 1. Januar 2021 wird offiziell und schweizweit das Konstrukt der «Quasi-Ansässigkeit» eingeführt. Des Weiteren haben auch steuerlich ansässige Per­sonen in der Schweiz mit einer Quellensteuerpflicht per se die Möglichkeit, eine Schweizer Steuererklärung einzureichen. 

Nachträglich ordentliche Veranlagung bei Ansässigkeit in der Schweiz

Bis Ende 2020 konnten quellensteuerpflichtige Per­sonen in der Schweiz (z.B. mit B-Bewilligung) bis zu einem Einkommen ab 120.000 CHF im Jahr, keine ordentliche Steuererklärung abgeben. Diese hatten die Möglichkeit, ihre Steuerlast durch die sog. Tarifkorrektur zu reduzieren. Diese Möglichkeit entfällt ab dem 01.01.2021. Neu ist nun, daß sich ab der Steuerperiode 2021 (also erstmal anfangs 2022), alle Per­sonen, unabhängig vom Jahresgehalt, einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss Art. 89a a DBG in Verbindung mit Art. 10 QStV stellen können. Hierfür müssen sie bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres (erstmals bis 31. März 2022 für das Steuerjahr 2021) einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung einreichen.

Zu beachten ist:

  • Wenn man sich für die ordentliche Besteuerung entscheidet handelt es sich es sich nur dann um einen Vorteil, wenn die Wohnort Gemeinde steuergünstig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bezahlt man bei Umstellung mehr Steuern als bisher. Vor allem gilt zu beachten, daß wenn man sein Steuersystem umstellt, dies auch für alle kommenden Jahre eine rechtliche Bindungswirkung hat. Man bleibt dann also nachträglich ordentlich veranlagt.
  • Sollte man zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Schweiz umziehen, und die neue Gemeinde sollte steuerlich schlechter sein als die aktuelle, ist die Steuerbelastung ab dann auch ungünstiger.

Da die Entscheidung weitreichende Folgen hat, empfehlen wir bei einem Schweizer Steuerberater eine gute steuerliche Prüfung.

„Quasi-Ansässigkeit“ – Regelung für quellensteuerpflichtige Per­sonen, die im Ausland steuerlich ansässig sind, z.B. Grenzgänger mit Wochenaufenthalt

Um der Forderung bezüglich steuerlicher Gleichbehandlung von In- und Ausländern gerecht zu werden, wurde mit der Quasi-Ansässigkeit im Bundesgesetz zur Direkten Bundesteuer (DBG) wie auch in der neuen Quellensteuerverordnung (QStV) ein komplett neues Konstrukt eingeführt. Es findet Anwendung auf quellensteuerpflichtige Per­sonen, die im Ausland steuerlich ansässig sind. Diese Arbeitnehmenden, welche die Voraussetzungen an die Quasi-Ansässigkeit erfüllen, haben das Recht, für jedes Jahr bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung bei der zuständigen Kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

Die Voraussetzungen für eine nachträglich ordentliche Veranlagung bei der Quasi-Ansässigkeit sind gegeben, wenn im entsprechenden Steuerjahr mindestens 90 Prozent der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz steuerpflichtig sind. Die gesetzliche Grundlage dazu ist im Art. 99a Abs. 1 Bst. A DBG in Verbindung mit Art. 14 QStV verankert. Dieser Antrag kann grundsätzlich jedes Jahr gestellt werden.

Für die Berechnung ist das weltweite Einkommens des Quellensteuerpflichtigen maßgebend, bzw. für die 90 Prozent-Regel werden auch die Bruttoeinkünfte des in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten aus Deutschland hinzugerechnet. Auch versch. „sonstige“ Einkünfte aus Deutschland sind dafür maßgebend.

Von der Erfüllung der 90 Prozent Regelung ist es abhängig, ob z.B. ein Grenzgänger mit Wochenaufenthalt die ordentliche Besteuerung wählen kann oder nicht.

Für nähere Beispiele und Informationen diesbezüglich:

https://www.bdo.ch/de-ch/publikationen/fachartikel/nl/neuerungen-bei-der-quellensteuer-ab-1-januar-2021-internationales

https://blog.sorba.ch/quellensteuerreform2021-10-neuerungen

 

Bundessteuern

Die direkte Bundessteuer und die Mehrwertsteuer sind die beiden Haupteinnahmequellen des Bundes.

Die direkte Bundessteuer

Für Privatpersonen (natürliche Per­sonen) wird die direkte Bundessteuer auf das Einkommen erhoben, für die Unternehmen und Gesellschaften (juristische Per­sonen) auf den Gewinn. Sie wird von den Kantonen zugunsten des Bundes verlangt und bezogen.

Die Mehrwertsteuer

…ist eine Verbrauchssteuer, die auf alle Phasen der Produktion und Verteilung sowie bei der Einfuhr von Gütern erhoben wird. Die Höhe beträgt in der Regel 8,1 % bzw. 2,6 % für Güter des täglichen Bedarfs. Der Sondersatz für Beherbergung liegt bei 3,8 %

Kantonale Steuern

Im Rahmen des Steuerharmonisierungsgesetzes sind die Kantone in der Wahl der zu erhebenden Steuern frei, ausgenommen sind die Bundessteuern wie Mehrwertsteuern und Zölle.Die Kantone sind verpflichtet, ihre Steuergesetze aufeinander abzustimmen. Das betrifft insbesondere Steuersubjekt, Steuerobjekt, Verfahrens- und Strafrecht. Die Harmonisierung betrifft nicht Tarife, Steuersätze, Sozialabzüge und Freibeträge.Daher können sowohl die Steuerbelastung als auch die einzelnen Regelungen in den Steuergesetzen selber sehr unterschiedlich sein.

Gemeindesteuern

Die Gemeinden erheben ihre Steuern aufgrund der kantonalen Steuergesetze, sie legen aber die Steuergesetze selber fest. Die Gemeindesteuern sind oft ebenso hoch oder sogar höher als die Kantonssteuern. Den Gemeindesteuern unterliegen i. d. R. die gleichen Objekte wie den Kantonssteuern, d. h. Einkommen und Vermögen, Gewinn und Kapital, Grundstücksgewinne, Erbschaften und Schenkungen usw.