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Steuern

 


 

Unbeschränkte Steuerpflicht…
Die unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass der Steuerpflichtige seine gesamten Welteinkünfte in diesem Staat zu versteuern hat.

 


…in der Schweiz
Mit der Begründung des Wohnsitzes in der Schweiz wird der Steuerpflichtige dort unbeschränkt steuerpflichtig.


…in Deutschland
Wer in Deutschland noch über einen Wohnsitz verfügt oder wer für mindestens sechs Monate im Kalenderjahr in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt auch der deutschen unbeschränkten Besteuerung.

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Diese doppelte Steuerpflicht soll das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Schweiz vermeiden, indem es z. B. festlegt, welcher der Anknüpfungspunkte sich durchgesetzt hat (Zuweisung der Besteuerung), oder aber dass in beiden Staaten die Steuer fällig wird, jedoch in einem Staat die Steuer des anderen Staates angerechnet wird.Bei einem in die Schweiz Ziehenden ist nach den Regelungen des DBA grundsätzlich die Schweiz das Land, dessen Anknüpfungspunkt sich durchsetzt, da dort der Lebensmittelpunkt begründet wird. Demnach hätte grundsätzlich die Schweiz das Besteuerungsrecht. Aber…

Keine Entlastung bei Anknüpfungspunkten in Deutschland

Dennoch hat sich Deutschland – um steuerlich motivierte Wegzüge abzufangen – das unbeschränkte Besteuerungsrecht vorbehalten, wenn einer der unten genannten Anknüpfungspunkte vorliegt. Das führt dazu, dass die schweizerische Steuer angerechnet wird und der Steuerpflichtige mit dem deutschen Steuerniveau auf sein gesamtes Welteinkommen belastet wird.

Bei folgenden Anknüpfungspunkten hat Deutschland weiterhin das unbeschränkte Besteuerungsrecht:


a) ständige Wohnstätte
Der Bundesfinanzhof (BFH, 16.12.1998, IStR 99, 212 f.) nimmt eine ständige Wohnstätte an, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, jederzeit rechtmäßig die Räumlichkeiten längerfristig als Wohnstätte zu nutzen und er diese auch regelmäßig tatsächlich nutzt.


b) gewöhnlicher Aufenthalt
Von dem Wohnsitz unabhängig liegt ein Anknüpfungspunkt bei gewöhnlichem Aufenthalt vor. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird angenommen, wenn sich der Steuerpflichtige an insgesamt mehr als 183 Tagen im Jahr in Deutschland aufhält.Werden die genannten Anknüpfungspunkte vermieden, hat Deutschland nach dem Wegzug des Steuerpflichtigen aufgrund des DBA das Besteuerungsrecht nur noch für Einkünfte aus deutschen Quellen.

* vgl. Wagner & Joos Rechtsanwälte, Konstanz, Wohnsitzverlagerung in die Schweiz, S. 12-15