Grenzgänger Informations GmbH - Ihre Spezialisten zum Arbeiten in der Schweiz
3 Säulen System

 


In der Schweiz besteht ein engmaschiges Netz von Sozialversicherungen, das den hier lebenden und arbeitenden Menschen und ihren Angehörigen einen weitreichenden Schutz vor Risiken bietet, deren finanzielle Folgen sie nicht allein bewältigen können. Die Alters­vorsorge im Schweizer Rentensystem ist auf 3 Säulen aufgebaut:

 

Säule 1: Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV)

Alle Per­sonen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben oder dort eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind in der AHV sowie in der IV (Invalidenversicherung) Pflichtversichert und müssen Versicherungsbeiträge bezahlen.Die AHV/IV soll den Existenzbedarf - wenigstens zum Teil - im Alter, bei Invalidität und beim Tod des Versorgers decken.Die Beiträge der Arbeitnehmer/innen werden vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung abgezogen und zusammen mit dem Betrag des Arbeitgebers an die Ausgleichskasse überwiesen. Wer Beiträge bezahlt oder wer Leistungen bezieht, erhält einen Versicherungsausweis: eine graue Karte, auf der die Versichertennummer eingetragen ist. Aus dem Ausweis können Versicherte anhand der Kassennummer ersehen, welche Ausgleichskasse jeweils zuständig ist. Kontoauszüge können entweder bei der jeweiligen kontoführenden Ausgleichskasse direkt verlangt werden oder irgendeine Ausgleichskasse kann beauftragt werden, sämtliche Kontoauszüge zu beschaffen.


Auskünfte erteilen die AHV-Ausgleichskassen und deren Zweigstellen. Das Verzeichnis aller AHV-Ausgleichskassen können Sie über uns anfordern.
Das Jahreseinkommen, von denen Versicherte Beiträge an die AHV leisten, ist die Grundlage für die spätere Rentenberechnung. In der Regel erfolgt alle 2 Jahre eine Anpassung der Renten an die Lohn und Preisentwicklung.
Die Renten der 1. Säule sind grundsätzlich steuerpflichtig, allerdings nur zu einem bestimmten Steuersatz und mit Freibeträgen.
Die Altersrente beginnt für Männer nach Vollendung des 65., für Frauen zurzeit nach Vollendung des 64. Lebensjahres. Frauen können auch ab dem 62. Lebensjahr in Rente gehen, dies ist allerdings mit einer Rentenkürzung verbunden. Bei einem Vorbezug von einem Jahr wird die Rente für die gesamte Dauer des Rentenbezuges um 6,8 % gekürzt, bei einem Vorbezug von 2 Jahren um 13,6 %.

 

Säule 2: BVG/KTG/UVG

Berufliche Vorsorge (BVG)

Die berufliche Vorsorge versichert Arbeitnehnmer, die das 17.Lebensjahr (für die Risiken Tod u. Invalidität) bzw. das 24. Lebensjahr (Alters­vorsorge) vollendet haben und ein gesetzlich definiertes Mindesteinkommen erzielen.


Die Beiträge sind obligatorisch nur vom Arbeitsentgelt zwischen 22.050 CHF/Jahr und 88.200 CHF/Jahr zu entrichten. Es ist zwischen Beiträgen für die Risikoleistungen bei Tod oder Invalidität und für Altersleistungen zu unterscheiden. Die Beiträge betragen in Abhängigkeit von Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) für Risikoleistungen 3,3 - 7,5 % und für Altersleistungen 7 - 18 %, gestaffelt nach Altersgruppen - mindestens aber 3.675 CHF/Jahr. Der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge zu übernehmen.


Für die 2. Säule gilt das Kapitaldeckungsverfahren, d.h. die Beiträge werden auf individuellen Konten der Arbeitnehmer gesammelt und mit gesetzlich vorgeschriebenen mindestens 1,25 % (2024) verzinst. Es wird kein Staatszuschuss erbracht.


Männer erhalten nach Vollendung des 65., Frauen z.Zt. nach Vollendung des 64. Lebensjahres eine Altersrente in Höhe von derzeit 6,8 % pro Jahr des angesammelten Altersguthabens einschließlich Zinsen.


Bis spätestens 3 Jahre vor Rentenbeginn kann die Auszahlung des Altersguthabens, anstelle einer Rentenzahlung, beantragt werden. Die Renten der 2. Säule sind im vollen Umfang steuerpflichtig. Die Leistungen der BVG/Pensionskasse ergänzendie Leistungen der AHV/IV im Alter, bei Invalidität und beim Tod des Versorgers.


Neu führt die BVG Revision eine vom Koordinationsabzug verschiedene Eintrittsschwelle ein. Sie beträgt 25.725 CHF. Ab einem AHV-pflichtigen Jahreslohn in dieser Höhe sind Arbeitnehmer/innen obligatorisch in der 2. Säule versichert.

 

Säule 3a: gebundene Vorsorge und Säule 3b: freie Vorsorge

Die Leistungen aus der 1. und 2. Säule reichen oft nicht aus, um sich im Alter den gewohnten Lebensstandard zu sichern. Die Lücke können Aufenthalter mit Ihrer privaten Vorsorge decken. Die private Vorsorge wird steuerlich gefördert.Es werden 2 Säulen unterschieden:

Gebundene Vorsorge

Die angesparten Mittel aus dieser Versicherung dienen ausschließlich und unwiderruflich der Vorsorge - daher: "gebundene" Vorsorge. Dieser Teil der privaten Vorsorge wird vom Staat gefördert und bringt die größten steuerlichen Vorteile. Gleichzeitig unterliegt sie klaren gesetzlichen Bedingungen bezüglich Laufzeit, Einzahlungen und Begünstigung.


Im Gegensatz zur freien Vorsorge wird in der gebundenen Vorsorge bei der Auszahlung des Kapitals eine einmalige Steuer erhoben. Der Betrag, der hier pro Jahr maximal investiert werden kann ist im Jahr 2024 : 7.056 CHF.

 

Freie Vorsorge

Diese Säule ist im Vergleich zur Säule 3 a flexibler. Im weitesten Sinn umfasst sie neben Versicherungspolicen auch das restliche Privatvermögen, welches im Bedarfsfall liquidiert werden kann. Die Erträge sind bei der Auszahlung steuerfrei. Hier gibt es verschiedene Anlagemöglichkeiten.


Analog der 3. Säule in der Schweiz gibt es für Grenzgänger seit 1.8.2011 ebenfalls die Möglichkeit hier eine zusätzliche steuerlich geförderte Vorsorge zu treffen.

 


Weitere Informationen zur persönlichen Vorsorge finden Sie hier